03.09.1993
ARTIKEL 7
Allgemeine Regeln
1. Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte.
2. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, daß sie Gegenstände oder Stoffe auf die Straße werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen.
3. Die Lenker müssen gegenüber den am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmern, wie etwa Fußgänger und Radfahrer und insbesondere Kinder, ältere Menschen und Behinderte, erhöhte Vorsicht walten lassen.
4. Die Lenker haben darauf zu achten, daß ihre Fahrzeuge die Verkehrsteilnehmer und die Anrainer nicht in vermeidbarer Weise belästigen, insbesondere nicht durch Lärm, Staub oder Rauch.
5. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist für Lenker und Insassen von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) auf den mit derartigen Gurten ausgerüsteten Sitzen Pflicht, außer in Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise