11.08.1982
ARTIKEL 55
Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;
e) die Kündigungen nach Artikel 50;
f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise