11.08.1982
ARTIKEL 48
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr *1) und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr *2), beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr auf und ersetzt sie.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1930
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 15/1931
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