11.08.1982
ARTIKEL 46
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
3. Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, notifiziert dem Generalsekretär die entsprechend Anhang 3 gewählten Unterscheidungszeichen, welche die in den in Betracht kommenden Hoheitsgebieten zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.
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