1. a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins sein.
b) die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
c) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.
d) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
2. a) Die Vertragsparteien erkennen an:
i) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;
ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird;
als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde;
b) Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;
c) Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
3. Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist.
4. Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
a) wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
b) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
c) können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
5. Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.
6. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
a) nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
b) nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
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