03.09.1993
ARTIKEL 4
Verkehrszeichen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,
a) dafür zu sorgen, daß alle Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Straßenmarkierungen, die in ihren Hoheitsgebieten angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden, und so gestaltet und aufgestellt werden, daß sie leicht erkennbar sind.
b) die Zahl der Arten der Verkehrszeichen zu beschränken und diese nur an den Stellen anzubringen, wo sie als nützlich angesehen werden;
c) Gefahrenwarnzeichen in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle anzubringen, um die Lenker (Führer von Tieren) rechtzeitig zu warnen;
und
d) zu verbieten, daß
i) an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung irgendetwas angebracht wird, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, daß das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Verständnis des Zeichens dadurch nicht erschwert wird;
ii) Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten.
iii) auf Gehsteigen und begehbaren Seitenstreifen Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fußgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen könnten.
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