11.08.1982
ARTIKEL 34
Ausnahmen
1. Sobald das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs durch die besonderen optischen und akustischen Warnvorrichtungen angekündigt wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer die Durchfahrt auf der Fahrbahn freigeben und notfalls anhalten.
2. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen brauchen alle oder einen Teil der gegebenenfalls durch dieses Zusatzübereinkommen geänderten Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens, außer denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Die Lenker solcher Fahrzeuge dürfen diese Warnvorrichtungen nur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Einsatzes dies rechtfertigt.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können bestimmen, in welchem Umfang die mit dem Bau, der Instandsetzung oder Instandhaltung der Straße beschäftigten Personen einschließlich der Lenker der für die Arbeiten benutzten Maschinen während ihrer Arbeit dieses Kapitel II nicht zu beachten brauchen, unter der Voraussetzung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
4. Um die in Absatz 3 genannten Maschinen zu überholen oder um ihnen auszuweichen, während diese für Arbeiten auf der Straße verwendet werden, brauchen die Lenker der anderen Fahrzeuge, soweit nötig und unter der Bedingung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, die Artikel 11 und 12 nicht zu beachten.
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