03.09.1993
Artikel 33
Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Artikel 32 nicht
genannt sind, sowie für bestimmte Verkehrsteilnehmer
1. Jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, das oder die
nicht unter den Artikel 32 dieses Übereinkommens fällt, hat zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen, wenn es oder sie sich zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch auf einer Straße befindet. Sofern nur ein Scheinwerfer vorne oder nur ein Scheinwerfer hinten vorhanden ist, ist dieser auf der Mittellinie des Fahrzeugs oder auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen.
a) Handkarren, also von Hand gezogene oder geschobene Karren, haben zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Diese beiden Lichter können von einer einzelnen Leuchte ausgestrahlt werden, welche sich auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, befindet. Auf Handkarren, die eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich.
b) Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, haben zwei weiße oder gelbe Lichter nach vorne und zwei rote Lichter nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch gestatten, daß derartige Fahrzeuge lediglich ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und lediglich ein rotes Licht nach hinten aufweisen. Die Leuchten sind in beiden Fällen auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen. Wenn die oben beschriebenen Scheinwerfer nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können sie von einem Begleiter, welcher unmittelbar neben dem Fahrzeug auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, einhergeht, getragen werden.
Weiters sind Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, mit zwei roten Rückstrahlern hinten, und zwar so nah wie möglich am äußeren Rand des Fahrzeugs, zu versehen. Auf Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden und eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich. Allerdings ist in diesem Fall hinten ein einzelner Rückstrahler auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, oder in der Mitte anzubringen.
2. a) Wenn sie sich bei Nacht entlang der Fahrbahn bewegen:
i) müssen Gruppen von Fußgängern, die von einer verantwortlichen Person angeführt werden oder einen Zug bilden, auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen;
ii) müssen Treiber von Zug-, Saum- oder Reittieren oder von Vieh auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen. Diese Lichter können von einer einzigen Einrichtung ausgestrahlt werden.
b) Die in Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Lichter sind jedoch in ausreichend beleuchteten Ortsgebieten nicht erforderlich.
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