BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den StraßenverkehrArt. 32

Art. 32

In Kraft seit 03. September 1993
Up-to-date

03.09.1993

Artikel 32

Bestimmungen für den Einsatz von Leuchten

1. Zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch, sowie in allen anderen Situationen, in denen die Sicht, zB auf Grund von Nebel, Schneefall oder starkem Regen, ungenügend ist, sind die folgenden Leuchten an einem fahrenden Fahrzeug einzuschalten:

a) An Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern, der/die Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht und die Schlußleuchte(n), entsprechend der Ausstattung, die dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorschreibt;

b) An Anhängern die vorderen Begrenzungsleuchten, wenn derartige Leuchten gemäß Anhang 5 Absatz 30 dieses Übereinkommens erforderlich sind, und mindestens zwei Schlußleuchten.

2. Die Scheinwerfer für Fernlicht sind auszuschalten und durch die Abblendlichtscheinwerfer zu ersetzen:

a) in Ortsgebieten bei ausreichender Straßenbeleuchtung und außerhalb von Ortsgebieten, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Lenker gestattet, auf ausreichende Entfernung deutlich zu sehen, und anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit gibt, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;

b) wenn ein Lenker einem anderen Fahrzeug begegnet, sodaß auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Lenker dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann;

c) unter allen anderen Umständen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Benutzer einer Wasserstraße oder eines Schienenweges, die an der Straße entlangführen, nicht zu blenden.

3. Wenn jedoch ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand

folgt, so dürfen die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens mittels eines optischen Warnzeichens gemäß Artikel 28, Absatz 2 anzuzeigen.

4. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei dichtem Nebel, Schneefall,

starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen eingeschaltet werden und, was die vorderen Nebelscheinwerfer betrifft, als Ersatz für die Abblendlichtscheinwerfer. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die gleichzeitige Verwendung der Nebelscheinwerfer und der Abblendlichtscheinwerfer und die Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer auf engen, kurvenreichen Straßen zulassen.

5. Bei Fahrzeugen mit vorderen Begrenzungsleuchten müssen diese

gemeinsam mit den Scheinwerfern für Fernlicht, den Abblendlichtscheinwerfern oder den vorderen Nebelscheinwerfern eingesetzt werden.

6. Ein auf der Straße fahrendes Kraftrad hat bei Tag zumindest ein Abblendlicht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung von Tagesleuchten an Stelle von Abblendlichtscheinwerfern zulassen.

7. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Lenkern von

Kraftfahrzeugen (Artikel I Buchstabe p) die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten während des Tages verpflichtend vorschreiben. In diesem Fall sind Schlußleuchten zusammen mit den vorderen Scheinwerfern zu verwenden.

8. Zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch sowie in allen

anderen Situationen, in denen die Sicht ungenügend ist, ist die Anwesenheit haltender oder parkender Kraftfahrzeuge und deren Anhänger auf einer Straße durch Begrenzungs- und Schlußleuchten anzuzeigen. Bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen können Abblendlichtscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer verwendet werden. Nebelschlußleuchten können unter solchen Bedingungen zusätzlich zu den Schlußleuchten eingesetzt werden.

9. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 8 dieses Artikels

können in Ortsgebieten die Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten durch Parkleuchten ersetzt werden, sofern:

a) das Fahrzeug eine Länge von 6 m und eine Breite von 2 m nicht überschreitet;

b) kein Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden ist;

c) die Parkleuchten sich auf der dem Fahrbahnrand, an dem das Fahrzeug hält oder parkt, gegenüberliegenden Fahrzeugseite befinden.

10. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses Artikels darf ein Fahrzeug ohne jegliche Beleuchtung halten oder parken:

a) auf einer Straße, die so beleuchtet ist, daß das Fahrzeug aus einer ausreichenden Entfernung gut sichtbar ist;

b) abseits der Fahrbahn und eines befestigten Seitenstreifens;

c) bei Motorfahrrädern und zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen, die nicht mit Batterien ausgestattet sind, am äußersten Rand einer Fahrbahn in Ortsgebieten.

11. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Ausnahmen von

den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses Artikels für Fahrzeuge gewähren, die in Ortsgebieten auf Straßen mit sehr schwachem Verkehr halten oder parken.

12. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren.

13. Das Warnblinksignal darf nur verwendet werden, um andere

Verkehrsteilnehmer vor einer besonderen Gefahr zu warnen:

a) Wenn ein Fahrzeug, das eine Panne hatte oder in einen Unfall verwickelt war, nicht sofort entfernt werden kann, sodaß es ein Hindernis für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;

b) Um den übrigen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit einer drohenden Gefahr anzuzeigen.

14. Besondere Warnleuchten:

a) Blaulicht darf nur von Einsatzfahrzeugen in Ausführung eines dringenden Einsatzes oder in anderen Fällen verwendet werden, in denen es erforderlich ist, andere Verkehrsteilnehmer vor der Anwesenheit des Fahrzeugs zu warnen;

b) gelbrotes Licht darf nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge den Spezialaufgaben, für die sie mit der Sonderwarnleuchte ausgestattet wurden, auch tatsächlich zugeteilt sind, oder wenn die Anwesenheit derartiger Fahrzeuge auf der Straße eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Die Verwendung von Warnleuchten in anderen Farben kann durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werden.

15. Unter keinen Umständen darf ein Fahrzeug vorne rotes oder

hinten weißes Licht aufweisen, vorbehaltlich der in Anhang 5 Absatz 61 angeführten Ausnahmen. An einem Fahrzeug dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen oder Leuchten in einer Weise hinzugefügt werden, die diesem Erfordernis widersprechen würden.

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