11.08.1982
ARTIKEL 31
Verhalten bei Unfällen
1. Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Verletzte muß jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker (Führer von Tieren) oder andere Verkehrsteilnehmer
a) anhalten, sobald es ihm möglich ist, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr zu schaffen;
b) sich bemühen, die Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle zu gewährleisten und, wenn durch den Unfall eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, eine Veränderung des Zustandes an der Unfallstelle und die Beseitigung von Spuren, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit nützlich sein können, zu vermeiden, sofern dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt;
c) auf Verlangen anderer am Unfall beteiligter Personen ihnen die zur Feststellung seiner Person erforderlichen Angaben machen;
d) wenn durch den Unfall eine Person verletzt oder getötet wurde, die Polizei benachrichtigen und bis zu ihrem Eintreffen an Ort und Stelle bleiben oder dorthin zurückkehren und die Ankunft der Polizei abwarten, sofern diese ihm nicht erlaubt hat, die Unfallstelle zu verlassen oder er dem Verletzten Hilfe leisten oder selbst behandelt werden muß.
e) wenn durch den Unfall nur Sachschaden entstanden und kein Geschädigter anwesend ist, müssen die am Unfall Beteiligten nach Möglichkeit an Ort und Stelle Namen und Anschrift hinterlassen und auf alle Fälle diese Angaben auf dem direkten Wege oder in Ermangelung dessen über die Polizei dem Geschädigten schnellstens mitteilen.
2. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften davon absehen, Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden, wenn keine schwere Verletzung verursacht wurde und keiner der am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung der Polizei verlangt.
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