03.09.1993
ARTIKEL 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
1. a) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,
i) brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;
ii) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.
b) Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
Strafmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden vorzusehen.
2. a) Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen
Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
b) Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in bezug auf die
in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.
3. Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Lenker die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, daß die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungscheine beziehen, den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.
4. Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder
durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, außer den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
5. Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr
in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Lenker ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, daß die Lenker von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Lenkern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.
5a. Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß für eine systematische und fortlaufende Verkehrserziehung, insbesondere an den Schulen in allen Schulstufen, gesorgt wird.
5b. In allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler
durch professionelle Fahrschulen erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in bezug auf den Lehrplan und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen festlegen.
6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden
Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, daß das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwerwiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat und daher schweren Strafen oder dem Entzug der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche das Ersuchen vorgelegt hat, unterliegt.
7. Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder
über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Maßnahmen, die gewährleisten sollen, daß Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
8. Die Absätze 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei
nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Lenkern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Lenker, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften außerhalb des Bereiches des Straßenverkehrs zu unterwerfen.
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