03.09.1993
ARTIKEL 28
Optische und akustische Warnzeichen
1. Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
a) um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
b) um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.
Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.
2. Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 32, Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.
3. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.
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