1. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
2. Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.
3. Den Radfahrern und den Lenkern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Lenker von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Lenker angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
4. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können den Radfahrern verbieten, wenn ein Radstreifen oder ein Radweg vorhanden ist, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Im selben Falle können sie den Führern von Motorfahrrädern erlauben, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen und, wenn sie es für zweckmäßig halten, ihnen verbieten, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen vor, unter welchen Umständen andere Verkehrsteilnehmer Radstreifen oder den Radwege benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.
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