03.09.1993
ARTIKEL 25
Autobahnen und ähnliche Straßen
1. Auf den Autobahnen und auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahnen
a) ist der Verkehr verboten für Fußgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder ihre Anhänger, die auf ebener Straße eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können, die jedoch nicht weniger als 40 km/h (25 Meilen) betragen darf;
i) mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Lenker eines liegengebliebenen Fahrzeugs muß sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen; wenn es sich um eines der Fahrzeuge handelt, für die Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkommens gilt, wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen;
ii) zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschließlich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrten zu benutzen.
1a) Bei einer Autobahn mit drei oder mehr Fahrstreifen in einer Verkehrsrichtung ist es den Lenkern von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7700 Pfund) oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen von mehr als 7 m Länge (23 Fuß) verboten, andere Fahrstreifen zu benutzen als jene beiden, die entsprechend der Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegen.
2. Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Lenker den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, so ist dieser zu benutzen.
3. Ein Lenker, der die Autobahn verläßt, muß rechtzeitig den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt entspricht, benutzen und so bald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen fahren, wenn einer vorhanden ist.
4. Hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 in der Fassung dieses Zusatzübereinkommens, des unmittelbar nach Absatz 1 einzufügenden zusätzlichen Absatzes sowie der Absätze 2 und 3 dieses Artikels des Übereinkommens sind den Autobahnen die anderen dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) vorbehaltenen Straßen gleichgestellt, die als solche ordnungsmäßig gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine Zufahrt besteht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise