1. Außerhalb von Ortsgebieten müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fußgänger, Gehwegen oder den für die Fußgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.
2. a) Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Lenker darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtung entsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:
i) das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten;
ii) auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite;
iii) das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben.
b) Fahrzeuge außer zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen dürfen auf der Fahrbahn nicht in doppelter Reihe parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.
3. a) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten
i) in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) vor Schutzwegen, auf Schutzwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Eisenbahnkreuzungen;
ii) auf den Schienen von Straßenbahnen oder Eisenbahnen auf der Straße oder so dicht an den Schienen, daß der Verkehr dieser Straßenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte;
iii) an Kreuzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) von der Verlängerung des nächstliegenden Fahrbahnrandes der Querstraße und auf Kreuzungen, wenn nicht durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung etwas anderes bestimmt ist.
b) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesondere
i) unter Überführungen oder in Tunnels außer an besonders gekennzeichneten Stellen;
ii) auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Straßenabschnitt unzureichend ist;
iii) auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuß) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist;
iv) überall, wo das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern Straßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen verdecken würde;
v) auf einem zusätzlichen Fahrstreifen, der durch ein Zeichen als für langsam fahrende Fahrzeuge bestimmt gekennzeichnet ist.
c) Jedes Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn ist verboten:
i) an Eisenbahnkreuzungen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernung sowie mindestens 15 m (50 Fuß) vor und hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen, außer wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine geringere Entfernung vorschreiben;
ii) vor Grundstückseinfahrten;
iii) an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäß parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeuges verhindern würde;
iv) auf der mittleren Fahrbahn der Straße mit drei Fahrbahnen und außerhalb von Ortsgebieten auf den Fahrbahnen der Straßen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorrangstraßen, gekennzeichnet sind;
4. Ein Lenker (Führer von Tieren) darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten.
5. a) Jedes Kraftfahrzeug außer einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die außerhalb eines Ortsgebietes auf der Fahrbahn abgestellt wurden, müssen gekennzeichnet sein, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen,
i) wenn ein Lenker gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses Artikels des Übereinkommens verboten ist,
ii) wenn die Verhältnisse so sind, daß die herankommenden Lenker das durch das Fahrzeug gebildete Hindernis nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennen können.
b) Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
c) Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen.
6. Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen.
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