03.09.1993
ARTIKEL 21
Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern
1. Jeder Fahrzeuglenker hat von einem Verhalten Abstand zu nehmen, durch welches Fußgänger gefährdet werden könnten.
2. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist,
a) müssen die Fahrzeuglenker, wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg durch Verkehrslichtzeichen oder durch einen Verkehrspolizisten geregelt wird und ihnen die Weiterfahrt nicht gestattet ist, vor dem Schutzweg oder der davor befindlichen Haltelinie anhalten, und wenn ihnen die Weiterfahrt gestattet ist, dürfen sie das Überschreiten der Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben, nicht behindern oder belästigen; beim Abbiegen in eine andere Straße, an deren Einfahrt sich ein Schutzweg befindet, müssen die Fahrzeuglenker langsam fahren und nötigenfalls anhalten, um die Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben oder begeben, vorbeizulassen.
b) wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg nicht durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, dürfen sich die Lenker dem Schutzweg nur mit so mäßiger Geschwindigkeit nähern, daß die Fußgänger, die sich auf diesen begeben haben oder begeben, nicht gefährdet werden, nötigenfalls müssen sie anhalten, um diese vorbeizulassen.
Wenn kein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist, müssen die Fahrzeuglenker unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens beim Abbiegen in eine andere Straße die Fußgänger, die sich unter den in Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen auf die Fahrbahn dieser anderen Straße begeben haben, vorbeilassen; nötigenfalls müssen sie anhalten.
3. (Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982)
4. Fahrzeuglenker, die auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite an einer als solche gekennzeichneten Haltestelle an einem öffentlichen Verkehrsmittel vorbeifahren wollen, müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten, um den Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
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