11.08.1982
ARTIKEL 20
Vorschriften für Fußgänger
1. Fußgänger müssen nach Möglichkeit die Fahrbahn meiden; wenn sie sie jedoch benutzen, müssen sie dies mit Vorsicht tun und dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern oder stören.
2. Gibt es an der Seite der Fahrbahn Gehwege oder von Fußgängern begehbare Seitenstreifen, so müssen Fußgänger diese benutzen. Jedoch, wenn sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen,
a) dürfen Fußgänger, die sperrige Gegenstände schieben oder tragen, die Fahrbahn benutzen, wenn die Benutzung des Gehweges oder des Seitenstreifens andere Fußgänger erheblich behindern würde;
b) dürfen Fußgängergruppen, die von der Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, auf der Fahrbahn gehen.
Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, in allen Fällen die Fahrbahn benutzen.
3. Wenn es nicht möglich ist, Gehwege oder Seitenstreifen zu benutzen, oder wenn solche fehlen, dürfen die Fußgänger auf der Fahrbahn gehen; wenn ein Radweg vorhanden ist und die Verkehrsdichte es ihnen erlaubt, dürfen sie auf dem Radweg gehen, aber ohne den Verkehr der Radfahrer und der Lenker von Motorfahrrädern zu behindern.
4. Wenn Fußgänger entsprechend dem Absatz 2, dem zusätzlichen Absatz, der unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen ist, und dem Absatz 3 die Fahrbahn benutzen, müssen sie sich so dicht wie möglich an den Fahrbahnrand halten.
5. a) Wenn Fußgänger außerhalb von Ortsgebieten die Fahrbahn benutzen, müssen sie, außer wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde oder besondere Umstände vorliegen, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, sowie Fußgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Außer wenn sie einen Umzug bilden, müssen die die Fahrbahn benutzenden Fußgänger, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, insbesondere bei schlechter Sicht oder bei starker Dichte des Fahrzeugverkehrs, nach Möglichkeit in einer Kolonne gehen.
b) Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
6. a) Fußgänger dürfen nur mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten; sie müssen hiezu einen Schutzweg benutzen, wenn ein solcher in der Nähe ist.
b) Um eine Fahrbahn auf einem Schutzweg zu überschreiten, der als solcher gekennzeichnet oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzt ist,
i) müssen die Fußgänger, wenn der Schutzweg mit Fußgängerlichtzeichen ausgestattet ist, die durch diese Lichtzeichen angezeigten Vorschriften beachten;
ii) dürfen Fußgänger, wenn der Schutzweg nicht mit einer solchen Lichtzeichenanlage ausgestattet ist, aber der Fahrzeugverkehr durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, die Fahrbahn nicht betreten, solange das Lichtzeichen oder das Handzeichen des Verkehrspolizisten den Fahrzeugen die Fahrt freigibt;
iii) dürfen die Fußgänger an anderen Schutzwegen die Fahrbahn nicht betreten, ohne dabei die Entfernung und Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge zu berücksichtigen.
c) Um außerhalb eines als solchen gekennzeichneten oder durch
Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Schutzweges die Fahrbahn zu überschreiten, dürfen die Fußgänger diese nicht betreten, bevor sie sich vergewissert haben, daß sie es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs tun können. Die Fußgänger müssen die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg überschreiten.
d) Beim Überschreiten der Fahrbahn dürfen die Fußgänger ihren Weg
nicht unnötig verlängern, sich nicht unnötig dabei aufhalten oder stehenbleiben.
7. Jedoch können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
strengere Bestimmungen für das Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger erlassen.
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