03.09.1993
ARTIKEL 19
Eisenbahnkreuzungen
Jeder Verkehrsteilnehmer muß bei der Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung und bei deren Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere
a) muß jeder Fahrzeuglenker mit mäßiger Geschwindigkeit fahren;
b) darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, deren Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder deren Halbschranken sich heben;
c) darf, wenn eine Eisenbahnkreuzung keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich kein Schienenfahrzeug nähert;
d) darf sich kein Fahrzeuglenker auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, ohne sich vorher zu vergewissern, daß er nicht gezwungen sein könnte, darauf anzuhalten;
e) darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung einer Eisenbahnkreuzung unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muß sich sein Lenker bemühen, es außerhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden.
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