03.09.1993
ARTIKEL 18
Kreuzungen und Pflicht, den Vorrang zu gewähren
1. Jeder Lenker (Führer von Tieren), der sich einer Kreuzung nähert, muß die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeuglenker müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, daß sie die Möglichkeit haben anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorrang haben.
2. Jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße gelangt, die kein Fuß- oder Feldweg ist, muß den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels können die Begriffe „Fußweg” oder „Feldweg” in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
3. Jeder Fahrzeuglenker, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt, muß den auf dieser Straße fahrenden Verkehrsteilnehmern den Vorrang gewähren.
4. Vorbehaltlich des Absatzes 7
a) muß in Staaten mit Rechtsverkehr an anderen Kreuzungen als denen nach Absatz 2 und nach Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Lenker eines Fahrzeugs den von rechts kommenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren;
b) wird in Staaten mit Linksverkehr der Vorrang an Kreuzungen durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung geregelt.
5. Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen ihm dazu die Ermächtigung geben, darf sich ein Lenker (Führer von Tieren) nicht in eine Kreuzung begeben, wenn der Verkehr so dicht ist, daß er wahrscheinlich auf der Kreuzung anhalten müßte und so den Querverkehr behindern oder blockieren würde.
6. Ein Lenker (Führer von Tieren), der sich auf einer Kreuzung befindet, wo der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, darf die Kreuzung verlassen, ohne abzuwarten, bis der Verkehr in der Richtung freigegeben wird, in die er sich zu begeben wünscht, wenn dadurch die Bewegung anderer Verkehrsteilnehmer in Richtung des freigegebenen Verkehrs nicht behindert wird.
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 24/1998)
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