1. Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
a) wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
b) wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, die diesen insbesondere eine Fahrtrichtungsänderung durch ein Überqueren der Kreuzung in zwei Einzelphasen ermöglichen, sich auf Straßen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn und auf Einbahnstraßen an den der Verkehrsrichtung entgegen gesetzten Fahrbahnrand halten; wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will sich an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten.
2. Während der Fahrtrichtungsänderung muss der Führer, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn oder anderen Teilen der Straße, die er verlassen will, vorbeifahren lassen.
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