1. a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu überholen.
b) Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, wenn der zu überholende Lenker (Führer von Tieren) nach Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf dieser Seite zu halten.
c) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können es Radfahrern und Führern von Motorfahrrädern gestatten, stehende oder sich langsam fortbewegende Fahrzeuge auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, sofern es sich bei den Fahrzeugen nicht um Fahrräder oder Motorfahrräder handelt und genug freier Raum vorhanden ist.
2. Vor dem Überholen muß sich jeder Lenker (Führer von Tieren) unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern,
a) daß kein ihm folgender Lenker (Führer von Tieren) zum Überholen angesetzt hat;
b) daß derjenige, der auf demselben Fahrstreifen vor ihm ist, nicht seine Absicht angezeigt hat, einen Dritten zu überholen;
c) daß er dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs tun kann, indem er sich insbesondere vergewissert, daß der von ihm zu benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende Entfernung frei ist, und daß die relative Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ein Überholen innerhalb einer ausreichend kurzen Zeit erlaubt.
d) daß er, außer wenn er einen für den Gegenverkehr verbotenen Fahrstreifen benutzt, ohne Behinderung des oder der von ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder einnehmen kann.
3. Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei denn, daß dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind und so überholt wird, daß der Fahrstreifen, auf dem die Markierung Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.
4. Während er überholt, muß jeder Lenker (Führer von Tieren) von dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Seitenabstand halten.
5. a) Auf Fahrbahnen, die mindestens zwei dem Verkehr in der von ihm befahrenen Richtung vorbehaltene Fahrstreifen haben, darf ein Lenker, der unmittelbar oder kurz nachdem er den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder hätte einnehmen sollen, sich zu erneutem Überholen veranlaßt sieht, auf dem von ihm für die erste Überholung benutzten Fahrstreifen bleiben, um diese Überholung auszuführen, unter der Bedingung, daß er sich vergewissert, daß dies für die Lenker von hinter ihm herankommenden schnelleren Fahrzeugen keine nennenswerte Behinderung zur Folge hat.
b) ( Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982 )
6. Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht, daß die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in ihrer Kolonne vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt,
a) so gilt, unbeschadet des Absatzes 9 nicht als Überholen im Sinne dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge einer Kolonne schneller als die einer anderen Kolonne fahren;
b) so darf ein Lenker (Führer von Tieren), der sich nicht auf dem Fahrstreifen befindet, der in seiner Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegt, den Fahrstreifen nur wechseln, um sich auf das Rechts- oder Linksabbiegen vorzubereiten oder zu parken, abgesehen von dem Fahrstreifenwechsel, der von den Lenkern entsprechend der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird.
7. Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Kolonnen ist es den Lenkern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.
8. Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an Kreuzungen und an Eisenbahnkreuzungen bestimmen können, darf kein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug außer einem zweirädrigen Fahrrad, einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen überholen:
a) unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, außer
i) in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall;
ii) wo die Straße, auf der das Überholen stattfindet, den Vorrang an der Kreuzung hat;
iii) wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;
b) unmittelbar vor und während des Überquerens von Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken, außer wo der Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, wie sie an Kreuzungen verwendet werden.
9. Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen gekennzeichneten Schutzweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fußgänger befindet. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten Entfernung von einem Schutzweg zu untersagen oder strengere Vorschriften für einen Fahrzeuglenker zu erlassen, der ein anderes unmittelbar vor dem Schutzweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.
10. Ein Lenker, der bemerkt, daß ein ihm folgender Lenker ihn zu überholen wünscht, muß, außer in dem nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern. Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muß der Lenker dieses Fahrzeugs seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.
11. a) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortsgebieten und drei Fahrstreifen außerhalb von Ortsgebieten dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind,
i) den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben, Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, und
ii) Artikel 10 Absatz 3 außer Kraft setzen, unter der Voraussetzung, daß sie Bestimmungen erlassen, welche die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken.
b) In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das Fahrverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.
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