03.09.1993
ARTIKEL 10
Platz auf der Straße
1. Die Verkehrsrichtung muß auf allen Straßen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.
a) Abgesehen von äußersten Notfällen muß jeder Lenker die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;
b) Lenker von Motorfahrrädern, Radfahrer und Lenker von motorlosen Fahrzeugen dürfen, wenn kein besonderer Fahrstreifen oder Weg für sie bestimmt ist, jeden ihrer Verkehrsrichtung entsprechenden befahrbaren Seitenstreifen benutzen, wenn dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich ist.
2. Tiere auf der Fahrbahn müssen so nahe wie möglich an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand geführt werden.
3. Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 und der sonstigen gegenteiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens muß jeder Fahrzeuglenker, soweit es ihm die Umstände erlauben, sein Fahrzeug nahe dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch genauere Regeln über den Platz der Güterfahrzeuge auf der Fahrbahn vorschreiben.
4. Wenn eine Straße zwei oder drei Fahrbahnen hat, darf kein Lenker (Führer von Tieren) die Fahrbahn benutzen, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahn gegenüberliegt.
5. a) Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und wenigstens vier Fahrstreifen darf kein Lenker (Führer von Tieren) die Fahrstreifen benutzen, die sich ganz auf der Fahrbahnhälfte befinden, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
b) Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen darf kein Lenker (Führer von Tieren) den Fahrstreifen benutzen, der sich an dem Fahrbahnrand befindet, welcher der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
6. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 müssen Lenker von langsam fahrenden Fahrzeugen in Fällen, in denen ein zusätzlicher Fahrstreifen durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird, diesen Fahrstreifen benutzen.
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