1. Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben.
2. Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
3. Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in der/den Amtssprache(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
4. Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten:
1. Name;
2. Vorname(n), andere(r) Name(n);
3. Geburtsdatum und Geburtsort 1 ;
4a) Ausstellungsdatum;
4b) Gültigkeitsdauer;
4c) Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde;
5. Nummer des Führerscheins;
6. Lichtbild des Inhabers;
7. Unterschrift des Inhabers;
9. Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gültig ist;
12. Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form.
5. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen:
4d) Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet;
8. ordentlicher Wohnsitz des Inhabers;
10. Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
11. Gültigkeitsdauer für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
13. Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt;
14. Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Straßenverkehrssicherheit.
6. Eintragungen müssen ausschließlich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
7. Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäß den Ziffern 8 bis 14 der Absätze 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
8. Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden:
A. Krafträder;
B. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt;
C. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
D. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
BE. Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt;
CE. Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt;
DE. Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
9. Innerhalb der Klassen A, B, C, CE, D und DE können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann:
A1. Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11kW (Leichtkrafträder);
B1. Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
C1. Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
D1. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
C1E. Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E. Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg beträgt.
10. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte außerdem eine andere Schriftart gewählt werden.
11. Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
________________________________
1 Der Geburtsort kann durch andere, nach nationaler Gesetzgebung bestimmte Eintragungen ersetzt werden.
Anhänge
image001.pngPNGKeine Verweise gefunden
Rückverweise