03.09.1993
Anhang 5
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe p) UND DIE ANHÄNGER
1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 1 dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die sie zuläßt, und für die Anhänger, die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften verkehren dürfen, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Alle Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen den technischen Anforderungen entsprechen, welche zum Zeitpunkt ihrer ersten Inbetriebnahme im Land ihrer Zulassung in Kraft waren.
2. Im Sinne dieses Anhangs findet der Ausdruck „Anhänger” nur auf solche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) angehängt zu werden.
3. Die Vertragsparteien, die nach Artikel 1 Buchstabe n erklärt haben, daß sie dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen wollen, müssen solche Fahrzeuge entweder den für Krafträder oder den für andere Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) geltenden Bestimmungen dieses Anhangs unterwerfen.
KAPITEL I
Bremsen
4. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
a) „Räder einer Achse” die zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrischen oder nahezu symmetrischen Räder, selbst wenn sie nicht auf derselben Achse angebracht sind (eine Doppelachse zählt als zwei Achsen);
b) „Betriebsbremse” die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen;
c) „Feststellbremse” die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um bei Abwesenheit des Lenkers das Fahrzeug oder den abgehängten Anhänger im Stillstand zu halten;
d) „Hilfsbremse” die Vorrichtung, um beim Versagen der Betriebsbremse das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen.
A. Bremsen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) außer den Krafträdern
5. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen Krafträder - muß Bremsen haben, die der Lenker von seinem Sitz aus leicht betätigen kann. Diese Bremsen müssen die folgenden drei Bremsfunktionen gewährleisten:
a) eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;
c) eine Hilfsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf eine genügend kurze Strecke verlangsamt und zum Stillstand gebracht werden kann, auch wenn die Betriebsbremse versagt.
6. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen die Vorrichtungen, welche die drei Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse), gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung der Betätigungsvorrichtungen ist nur unter der Bedingung zulässig, daß wenigstens zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen bleiben.
7. Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.
8. Die Hilfsbremse muß auf wenigstens ein Rad auf jeder Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs wirken; gleiches gilt für die Feststellbremse.
9. Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
10. Keine Bremsfläche darf von den Rädern getrennt werden können. Eine solche Trennung ist jedoch für einige der Bremsflächen zulässig unter der Bedingung, daß
a) sie nur kurz, zum Beispiel während des Gangwechsels, erfolgt;
b) sie, soweit es sich um die Feststellbremse handelt, nicht ohne Betätigung durch den Lenker möglich ist;
c) soweit es sich um die Betriebs- oder die Hilfsbremse handelt, die Bremsung weiter mit der in Absatz 5 vorgeschriebenen Wirkung ausgeübt werden kann.
10a. Alle am Bremsvorgang beteiligten Vorrichtungen des Fahrzeugs müssen so gestaltet und konstruiert sein, daß die Wirksamkeit der Betriebsbremse bei längerer oder wiederholter Betätigung sichergestellt ist.
10b. Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den einzelnen Achsen des Fahrzeugs angemessen verteilt und synchronisiert sein.
10c. Wenn die Betätigung der Betriebsbremse teilweise oder zur Gänze durch eine andere Energiequelle als die Muskelkraft des Lenkers unterstützt wird, muß es möglich sein, das Fahrzeug auch im Falle eines Versagens dieser Energiequelle innerhalb einer angemessenen Entfernung anzuhalten.
B. Bremsen der Anhänger
11. Unbeschadet des Absatzes 17 Buchstabe c muß jeder Anhänger - ausgenommen leichte Anhänger - Bremsen haben, und zwar
a) eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anhänger, die nur mittels Werkzeugen vom Zugfahrzeug getrennt werden können, vorausgesetzt, daß die Anforderungen an die Feststellbremse von den miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllt werden.
12. Die Vorrichtungen, die beide Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs- und Feststellbremse), dürfen gemeinsame Teile haben.
13. Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Anhängers wirken. Die Bremswirkung muß auf die verschiedenen Achsen des Anhängers angemessen verteilt oder synchronisiert sein.
14. Die Betriebsbremse muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden können; wenn jedoch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf die Betriebsbremse so ausgestaltet sein, daß sie während der Fahrt durch die bloße Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt wird (Auflaufbremse).
15. Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauernd mit den Rädern verbunden sind.
16. Die Bremsanlagen müssen so ausgestaltet sein, daß sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen. Das gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m (40 Zoll), wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1500 kg (3300 Pfund) nicht übersteigt und wenn sie - ausgenommen Sattelanhänger - neben der üblichen Anhängevorrichtung eine Hilfsverbindung haben.
C. Bremsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge
17. Außer den Bestimmungen der Teile A und B in bezug auf die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger) gelten für miteinander verbundene Fahrzeuge folgende Bestimmungen:
a) die Bremsanlagen jedes dieser miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen zueinander passen;
b) Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den verschiedenen Achsen der Fahrzeugkombination angemessen verteilt und synchronisiert sein.
c) das höchste zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers darf die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeugs und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen.
D. Bremsen der Krafträder
18. a) Jedes Kraftrad muß zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muß das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;
b) außer den unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Absatz 5 Buchstabe b entsprechende Feststellbremse haben.
KAPITEL II
Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge
19. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
„Scheinwerfer für Fernlicht” die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug auf große Entfernung dienen; „Scheinwerfer für Abblendlicht” die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug dienen, ohne entgegenkommende Lenker (Führer von Tieren) und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;
„Begrenzungsleuchten” die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach vorn dienen;
„Schlußleuchten” die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach hinten dienen;
„Bremsleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, daß sein Lenker die Betriebsbremse betätigt;
„Nebelscheinwerfer” die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Beleuchtung der Straße bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen zu verbessern;
„Nebelschlußleuchte” die Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen von hinten besser sichtbar zu machen;
„Rückfahrscheinwerfer” die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Straße hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren;
„Blinkleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß der Lenker seine Fahrtrichtung nach rechts oder links ändern will;
„Parkleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, die Anwesenheit eines parkenden Fahrzeugs anzuzeigen; diese können die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten ersetzen;
„Markierungsleuchten” die Leuchten, die nahe den äußersten Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebracht sind, um die Gesamtbreite klar anzudeuten. Diese Leuchten ergänzen die Begrenzungs- und Schlußleuchten bei einigen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern, indem sie besonders auf deren Größe aufmerksam machen;
„Warnblinklicht” das Licht, das durch gleichzeitiges Betätigen aller Blinkleuchten abgegeben wird;
„Seitenbegrenzungsleuchten” die Leuchten, die an der Seite des Fahrzeugs angebracht sind, um von der Seite her dessen Anwesenheit anzuzeigen;
„Sonderwarnleuchte” die Leuchte, die dazu dient, entweder Einsatzfahrzeuge oder ein Fahrzeug bzw. eine Gruppe von Fahrzeugen anzuzeigen, deren Anwesenheit auf der Straße von den anderen Verkehrsteilnehmern besondere Vorsicht verlangt, insbesondere Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge von außergewöhnlicher Größe und Straßenbau- bzw. Wartungsfahrzeuge oder -geräte;
„hintere Nummerntafelbeleuchtung” die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Nummerntafel gewährleistet; sie kann aus mehreren optischen Elementen bestehen;
„Tagesleuchte” die Leuchte, die dazu dient, die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Vorderseite eines fahrenden Fahrzeugs während des Tages zu verbessern;
„Rückstrahler” Vorrichtungen, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dienen, das von einer nicht mit diesem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle ausgeht;
„Lichtaustrittsflächen” die orthogonale Projektion auf einer transversalen lotrechten Ebene der Leuchtfläche, von der das Licht ausgeht. Bei einem Rückstrahler ist die Leuchtfläche die sichtbare Fläche der rückstrahlenden optischen Einheit.”
20. Die in diesem Kapitel angeführten Farben des Lichtes müssen soweit wie möglich den in der Anlage dieses Anhangs angeführten Begriffsbestimmungen entsprechen.
21. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann -ausgenommen Krafträder -, muß vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weißes oder gelbes Fernlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße wirksam beleuchten können. Die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
22. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel I Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen - Krafträder , muß vorn eine gerade Anzahl Scheinwerfer für weißes oder gelbes Abblendlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße wirksam beleuchten können. Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) ist mit einer Einrichtung auszustatten, welche bewirkt, daß nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Abblendlicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. Die Scheinwerfer für Abblendlicht müssen so eingestellt sein, daß sie der Begriffsbestimmung in Absatz 19 entsprechen.
23. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß vorn zwei Begrenzungsleuchten für weißes Licht haben; jedoch ist gelbes Licht für Begrenzungsleuchten zugelassen, die in Scheinwerfer für gelbes Fern- oder Abblendlicht eingebaut sind. Diese Begrenzungsleuchten müssen, wenn sie die einzigen eingeschalteten vorderen Leuchten des Fahrzeugs sind, nachts bei klarem Wetter sichtbar sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen.
24. a) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;
b) Jeder Anhänger muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur eine dieser Leuchten zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
25. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die hinten ein Kennzeichen führen, müssen eine Kennzeichenbeleuchtungseinrichtung haben, die das damit beleuchtete Kennzeichen nachts bei klarem Wetter lesbar macht.
26. Bei jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) (einschließlich der Krafträder) und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen - Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und ein oder mehrere Anhänger - muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht, die Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung nach Absatz 25 nur zusammen mit den am weitesten hinten gelegenen Schlußleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge eingeschaltet werden können.
Die Nebelschlußleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer ebenfalls eingeschaltet sind.
Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von optischen Warnzeichen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Übereinkommens verwendet werden. Außerdem muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Begrenzungsleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) immer zusammen mit den Scheinwerfern für Abblendlicht oder für Fernlicht oder den Nebelscheinwerfern eingeschaltet sind.
27. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler haben. Die Rückstrahler müssen, wenn sie von den Scheinwerfern für Fern- oder Abblendlicht oder den Nebelscheinwerfern eines anderen Fahrzeugs beleuchtet werden, für den Lenker dieses Fahrzeugs nachts bei klarem Wetter sichtbar sein.
28. Jeder Anhänger muß hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite waagrecht liegt. Im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
29. Jeder Anhänger muß vorn zwei weiße nicht dreieckige Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen.
30. Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorn zwei weiße Begrenzungsleuchten haben. Diese müssen möglichst nahe dem Seitenrand des Anhängers angebracht sein.
31. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben, deren Lichtstärke deutlich größer ist als die der Schlußleuchten. Das gilt auch für jeden Anhänger, der das letzte von miteinander verbundenen Fahrzeugen ist.
32. Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschriften zu befreien:
a) muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht haben, die den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 22 genügen.
b) muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, zusätzlich zum Scheinwerfer für Abblendlicht mindestens einen Scheinwerfer für Fernlicht haben, das den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 21 genügt. Haben solche Krafträder mehr als einen Scheinwerfer für Fernlicht, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen;
33. Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen darf vorne eine oder zwei Begrenzungsleuchten haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt. Haben solche Krafträder zwei Begrenzungsleuchten, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen.
34. Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten eine Schlußleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt.
35. Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten einen nicht-dreieckigen Rückstrahler haben, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt.
36. Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen nach Absatz 31 genügt.
37. Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für Krafträder ohne Beiwagen muß jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine Begrenzungsleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt, und hinten eine Schlußleuchte, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt, sowie einen Rückstrahler, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt. Die elektrische Schaltung muß so sein, daß die Begrenzungsleuchte und die Schlußleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind.
38. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Artikel 1 Buchstabe n den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Absätzen 21, 22, 23, 24 Buchstabe a, 27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen haben. Jedoch sind an einem elektrisch betriebenen Fahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen Geschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einzelner Scheinwerfer für Fernlicht und ein einzelner Scheinwerfer für Abblendlicht ausreichend.
39. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Motorfahrräder, und jeder Anhänger muß eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten für gelbrotes Licht haben, die bei Tag und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für welche die Bewegung des Fahrzeugs von Bedeutung ist.
40. Haben Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) Nebelscheinwerfer, so dürfen diese nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen und müssen zwei oder, bei Krafträdern, einer an der Zahl, so angebracht sein, daß kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
41. Kein Rückfahrscheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise blenden oder belästigen. An Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer dürfen nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang eingeschaltet sein können.
42. Mit Ausnahme von Blinkleuchten und Sonderwarnleuchten darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen. Seitenbegrenzungsleuchten können zugleich mit den Blinkleuchten blinken.
42a. Sonderwarnleuchten müssen Blinklicht ausstrahlen. Die Farben dieses Lichts müssen den Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 14 entsprechen.
42b. Alle Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Krafträder, und alle Anhänger müssen so ausgestattet sein, daß sie ein Warnblinklicht abgeben können.
42c. An einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) oder einem Anhänger angebrachte Nebelschlußleuchten müssen rot sein.
42d. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m muß seitlich gelbrote Rückstrahler aufweisen.
42e. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,80 m kann mit Markierungsleuchten ausgestattet sein. Derartige Leuchten sind vorgeschrieben, wenn die Breite eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder Anhängers 2,10 m übersteigt. Wenn diese Leuchten verwendet werden, so müssen zumindest zwei vorhanden sein, und sie haben nach vorne weißes oder gelbrotes Licht und nach hinten rotes Licht auszustrahlen.
42f. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger kann mit seitlichen Begrenzungsleuchten ausgestattet sein. Wenn derartige Leuchten vorhanden sind, müssen sie gelbrotes Licht ausstrahlen.
43. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs gilt:
a) als eine einzige Beleuchtungseinrichtung jede Verbindung von zwei oder mehr gleichen oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen mit gleicher Aufgabe und gleicher Farbe des Lichts;
b) als zwei oder eine andere gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen eine solche Einrichtung mit bandförmiger Lichtaustrittsfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine solche Lichtaustrittsfläche muß durch mindestens zwei möglichst nahe ihren äußersten Teilen liegende Lichtquellen ausgeleuchtet sein.
44. Bei einem Fahrzeug muß das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben. Außer bei Fahrzeugen, deren äußere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben.
45. Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen- oder ineinandergebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
KAPITEL III
Weitere Vorschriften
Lenkvorrichtung
46. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine widerstandsfähige Lenkvorrichtung haben, mit der der Lenker die Richtung seines Fahrzeugs leicht, schnell und sicher ändern kann.
Rückspiegel
47. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß einen oder mehrere Spiegel haben; Zahl, Größe und Anbringung dieser Spiegel müssen es dem Lenker ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.
Akustische Warnvorrichtung
48. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Wirksamkeit haben. Der Klang muß gleichbleibend und einheitlich und darf nicht schrill sein. Die Einsatzfahrzeuge und die Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen, dürfen zusätzliche akustische Warnvorrichtungen haben, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Scheibenwischer
49. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) mit so großen und so gestalteten Windschutzscheiben, daß der Lenker von seinem Sitz aus die Straße nur durch die durchsichtigen Teile dieser Scheibe nach vorn überblicken kann, muß mindestens einen wirksamen und widerstandsfähigen, an geeigneter Stelle angebrachten Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Lenker erfordert.
Scheibenwaschanlage
50. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das mindestens einen Scheibenwischer haben muß, muß auch eine Scheibenwaschanlage haben.
Windschutzscheibe und andere Scheiben
51. An jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und an jedem Anhänger
a) müssen die durchsichtigen Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeugs einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist;
b) müssen die Windschutzscheiben aus einem Stoff hergestellt sein, dessen Durchsichtigkeit sich nicht verändert, und so beschaffen sein, daß sie keine erheblichen Verzerrungen der durch sie hindurch gesehenen Gegenstände hervorrufen und daß bei Bruch der Lenker die Straße noch in ausreichendem Maße überblicken kann.
Rückwärtsgang
52. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine vom Lenkersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben. Jedoch brauchen Krafträder und Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern diese Einrichtung nur zu haben, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 400 kg (900 Pfund) übersteigt.
Schalldämpfer
53. Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein.
Reifen
54. Die Räder der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und ihre Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, die selbst auf nasser Fahrbahn eine gute Bodenhaftung gewährleisten. Diese Bestimmung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht, die Verwendung von Vorrichtungen zu gestatten, deren Wirkungen denen der Luftreifen mindestens gleichwertig sind.
Geschwindigkeitsmesser
55. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß einen Geschwindigkeitsmesser haben, wobei die Vertragsparteien jedoch bestimmte Arten von Krafträdern und anderen leichten Fahrzeugen hiervon befreien können.
Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) mitgeführt werden muß
56. Die Vorrichtung nach Artikel 23 Absatz 5 und Anhang 1 Absatz 6 muß sein
a) entweder ein gleichseitiges Warndreieck mit roter Umrandung mit ausgesparter oder hellfarbiger Innenfläche; die rote Umrandung muß mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein. Es kann auch eine rote fluoreszierende Fläche aufweisen und/oder durch Transparenz beleuchtet werden; das Dreieck muß fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können.
b) oder eine andere gleichwertige Vorrichtung, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes bestimmt wird, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
Diebstahlsicherung
57. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, die beim Parken die Außerbetriebsetzung oder die Blockierung eines wesentlichen Teils des Fahrzeugs ermöglicht.
Rückhaltevorrichtungen
58. Soweit technisch möglich, müssen alle nach vorne gerichteten Sitze von Fahrzeugen der Klasse B gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für bestimmte, durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zwecke gebaut oder eingesetzt werden, mit zugelassenen Sicherheitsgurten oder zugelassenen Einrichtungen mit gleicher Wirkung versehen sein.
Allgemeine Bestimmungen
59. a) Soweit wie möglich dürfen die mechanischen Teile und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein; sie dürfen weder schädliche Gase noch dichten Qualm, Gerüche oder Lärm im Übermaß erzeugen.
b) Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungszündanlagen von Fahrzeugmotoren keine Funkstörungen im Übermaß erzeugen.
c) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß so gebaut sein, daß das Sichtfeld des Lenkers nach vorn, rechts und links ihm ein sicheres Lenken erlaubt.
d) Soweit wie möglich müssen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß für ihre Insassen und andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei Unfällen so gering wie möglich ist. Insbesondere dürfen sich an den Fahrzeugen innen und außen keine Verzierungen und andere entbehrliche, Kanten bildende oder vorspringende Teile befinden, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten.
e) Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, sind soweit möglich mit einem seitlichen und hinteren Unterfahrschutz auszustatten.
KAPITEL IV
Ausnahmen
60. Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:
a) für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Straße 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt oder für die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Geschwindigkeit auf 25 km in der Stunde beschränkt ist;
b) für Krankenfahrstühle, das sind kleine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die für den Gebrauch durch eine gebrechliche oder körperbehinderte Person besonders bestimmt und gebaut - nicht nur hergerichtet - sind und üblicherweise nur von dieser Person verwendet werden;
c) für Fahrzeuge zur Durchführung von Versuchen zur technischen Weiterentwicklung und Hebung der Verkehrssicherheit;
d) für Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke verwendet werden.
e) für Fahrzeuge, die für die Benützung durch behinderte Personen adaptiert sind.
61. Die Vertragsparteien können außerdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
a) indem sie die Verwendung der Farbe Gelbrot für die Begrenzungsleuchten von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zulassen;
b) hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen an besonderen Fahrzeugen, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden könnten;
c) hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;
d) indem sie die Ausstrahlung von weißem Licht hinten und von rotem Licht vorne für folgende Ausrüstungen zulassen:
- Rotieren von Blinklichtern bei Einsatzfahrzeugen;
- fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen für Sondertransporte;
- Seitenbegrenzungsleuchten und Rückstrahler;
- Leuchtschilder für gewerbliche Zwecke auf dem Dach;
e) indem sie die Ausstrahlung von Blaulicht nach vorne und nach
hinten durch Dreh- oder Blinklicht zulassen;
f) indem sie auf der Seite eines Fahrzeugs von besonderer Form oder
Art, oder das für besondere Zwecke und unter besonderen Bedingungen eingesetzt wird, die abwechselnde Anbringung rot rückstrahlender oder fluoreszierender und weiß rückstrahlender Streifen zulassen;
g) indem sie die Ausstrahlung von weißem oder farbigem Licht nach
hinten gestatten, das von Ziffern oder Buchstaben oder vom Hintergrund der hinteren Nummerntafel, von auffälligen Schildern oder anderen markanten Zeichen, die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, reflektiert wird;
h) indem sie die Verwendung der Farbe rot für die hintersten
seitlichen Rückstrahler und Seitenbegrenzungsleuchten zulassen.
KAPITEL V
Übergangsbestimmungen
62. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen, und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, daß sie den Kapiteln I, II und III des Anhangs 6 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949 entsprechen.
62a. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen
zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen, und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, daß sie dem Anhang V des Abkommens über den Straßenverkehr von 1968 in der diesen Änderungen vorausgehenden Fassung oder anderen, in Kapitel V dieses Anhangs genannten Bestimmungen entsprechen.
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