11.08.1982
Anhang 4
ERKENNUNGSMERKMALE DER KRAFTFAHRZEUGE
(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER
IM INTERNATIONALEN VERKEHR
1. Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:
a) für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p):
i) den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
b) für Anhänger die unter den Ziffern i und ii erwähnten Angaben;
c) für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen „CM”.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle
gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können. Die in den Merkmalen enthaltenen Buchstaben und Ziffern müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift und in arabischen Ziffern ausgeführt oder so wiederholt werden.
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