Bei Mitteilungen und Vollstreckungen bezüglich nicht versicherter und im Gebiet des anderen Vertragsstaates verwendeter Fahrzeuge ist gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten vom 23. Mai 1979 *) vorzugehen.
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1980
Keine Verweise gefunden
Rückverweise