Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt werden.
(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr täglich folgende Transporte geführt werden:
1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagverkehr,
2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtverkehr und
3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein.
Art. 2 Artikel 2
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 3 Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei Urschriften.