Das von den Vertragschließenden Teilen zur Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung des Ausdruckes „Tarif“, im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu erfolgen.
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