(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Das von den durch die beiden Vertragschließenden Teile namhaft gemachte Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungsangebot hat der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken angepaßt zu werden.
(4) In Anwendung des in Absatz (3) oben festgelegten Grundsatzes haben die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Fluglinien ihren Hauptzweck in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, um die übliche und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage des internationalen Luftverkehrs von oder nach dem Gebiet des Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.
(5) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten im voraus zu vereinbaren.
(6) Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verringert werden.
(7) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile gemeinsam das Beförderungsangebot und die Frequenz zu vereinbaren, die auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen vereinbarten Fluglinien bereitzustellen sind.
(8) Bei der Bestimmung des Beförderungsangebotes und der Frequenz haben die Luftfahrtbehörden folgendes in Betracht zu ziehen:
a) alle für den wirtschaftlichen Betrieb relevanten Faktoren (wie z. B. Kosten, Einnahmen, kostendeckender Auslastungsfaktor, angemessene Auslastung) und
b) Informationen, die über Wirtschafts- und Verkehrstendenzen zur Verfügung stehen und die vereinbarten Fluglinien beeinflussen könnten.
(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft.
(10) Der für eine Flugplanperiode gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellte Flugplan bleibt für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.
(11) Unbeschadet des Bestehens einer gemäß den vorstehenden Absätzen erzielten Vereinbarung über das Beförderungsangebot kann die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles dem oder den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine einstweilige Bewilligung zum Betrieb von zusätzlichen Flügen zur Deckung außergewöhnlicher Nachfrage erteilen.
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