(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte:
a) das Recht, sein Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
b) das Recht, in seinem Gebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen beigefügten und einen wesentlichen Teil davon darstellenden Flugstreckenplanes festgelegten Flugstrecken. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz (1) dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den für jene Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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