Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jede gemäß Artikel 94 lit. a dieser Konvention in Kraft getretene und von beiden Vertragschließenden Teilen ratifizierte Abänderung sowie jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention beschlossenen Anhang oder Abänderungen hiezu ein, sofern diese für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der Funktionen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und die derzeit von den genannten Behörden wahrgenommen werden, ermächtigt ist; und im Falle der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland den Secretary of State for Trade oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung einer besonderen Funktion, auf die sich dieses Abkommen bezieht, berechtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) besitzt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung.
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