Internationaler Fernmeldevertrag (Malaga – Torremolinos 1973) samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten
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Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 24. März 1977
1. den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten in 379 der Beilagen, der durch die Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst, für den Fernsprechdienst, für den Funkdienst und die Zusatz-Vollzugsordnung für den Funkdienst (angeschlossene Anlage A bis D) ergänzt wird, verfassungsmäßig genehmigt;
2. beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Verkehr dadurch kundzumachen ist, daß dieses Vertragswerk während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 05, Postgasse 8, 1011 Wien, aufgelegt wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1977 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 für Österreich am 17. Mai 1977 in Kraft getreten.