1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragschließenden Teiles seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles seinen Bestimmungsort hat.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen zeitgerecht die Frequenzen ihrer planmäßigen Flugverbindungen, die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und Abflugzeiten, zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht über die oben erwähnten Flugpläne einigen können, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, das Problem zu lösen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt wurde.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
1. Der Verkehrsumfang ist von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen so zu vereinbaren, daß eine gleiche Aufteilung der angebotenen Kapazität erreicht wird.
2. Solche Vereinbarungen sind der Luftfahrtbehörde beider Vertragschließender Teile innerhalb eines von diesen Luftfahrtbehörden zu vereinbarenden Zeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.
3. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Teil oder seinen gesamten Anteil am nichtplanmäßigen Flugverkehr an andere Fluglinienunternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles registriert sind, zu übertragen.
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