1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen, die zur Ausübung dieser Rechte nötig erscheinen:
a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder
b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen.
2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
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