1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen je einer von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den so gewählten Schiedsrichtern zu bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bestimmt wird, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem der Vertragschließenden Teile ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter, je nachdem es der Fall erfordert, zu ernennen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines dritten Staates zu sein und als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu fungieren.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 getroffene Entscheidung zu befolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise