1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des internationalen Lufttransportverbandes (IATA) getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß er mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile genehmigt wurde.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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