A. Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
| 1. Herkunftspunkte | 2. Punkt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich |
| Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien | Wien |
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
| 1. Herkunftspunkte | 2. Punkt im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien |
| Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Amman |
A. Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
| 1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
| Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien | Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich |
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
| 1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
| Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien |
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
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