Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P6
Vorwort
Art. 1
19.12.1974
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 5. Juli 1971 in Wien zu ihrer 18. Tagung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten
ist, die Anzahl der Mitglieder der Luftfahrtkommission zu erhöhen, die es für angebracht ERACHTETE, die Mitgliederzahl dieses Organs von
zwölf auf fünfzehn zu erhöhen, und
die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,
1. GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen:
„In Artikel 56 des Abkommens ist der Ausdruck „zwölf Mitglieder'' durch „fünfzehn Mitglieder'' zu ersetzen,''
2. SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation die vorgenannte Änderung in Kraft tritt, mit achtzig FEST, und
3. BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über die obgenannte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:
a) Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung,
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt;
steht dieses Protokoll jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen;
sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;
tritt dieses Protokoll für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der 80. Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll in Kraft;
hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten vom
Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu benachrichtigen;
hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten des
besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu benachrichtigen;
tritt dieses Protokoll für jeden Vertragsstaat, der es nach dem
vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär
der 18. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Wien am 7. Juli 1971 in einer einzigen Urkunde in
englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.