BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P5

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P5

In Kraft seit 11. September 1975
Up-to-date

Art. 1

11.09.1975

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 21. August 1962 in Rom zu ihrer 14. Tagung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten

ist, die Mindestanzahl der Vertragsstaaten, die die Abhaltung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung verlangen kann und die derzeit zehn beträgt, zu erhöhen,

die es als angebracht ERACHTETE, die genannte Anzahl auf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten zu erhöhen,

und die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt abzuändern,

GENEHMIGTE am 14. September 1962 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden

Abänderungsvorschlag zum besagten Abkommen:

Im Artikel 48 (a) des Abkommens ist der zweite Satz durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen:

„Eine außerordentliche Tagung der Versammlung kann jederzeit über Einberufung durch den Rat oder auf Grund eines von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten beim Generalsekretär eingebrachten Antrages abgehalten werden.''

BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94 (a) des besagten Abkommens, daß der Abänderungsvorschlag in Kraft tritt, nachdem er von 66 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein Protokoll über den oben erwähnten Abänderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen in englischer, französischer und spanischer Sprache, wovon jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist, abfassen solle.

INFOLGEDESSEN, gemäß obigem Beschluß der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation

abgefaßt;

Steht dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifizierung offen;

Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;

Tritt dieses Protokoll in bezug auf die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der 66. Ratifikationsurkunde in Kraft;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu verständigen;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Mitglied- und Signatarstaaten des genannten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu verständigen;

Tritt das Protokoll hinsichtlich jedes Vertragsstaates, der es nach dem obgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 14. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GEGEBEN zu Rom am 15. September 1962 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer und spanischer Sprache, wovon jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon sind vom Generalsekretär der Organisation allen Mitglied- und Signatarstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu übermitteln.