Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Expreßstückgut zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung.
Art. 2 Artikel 2
Auf die Beförderung von Gütern zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet je nach Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den Absender das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der beiden Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse (Annahme und Ablieferung von Sendungen), insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.
Art. 3 Artikel 3
Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof. Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der italienischen Tarife für den Verkehr zwischen Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit den übrigen Bahnhöfen auf italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese Regelung unberührt.
Art. 4 Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 in Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 beendet auch diese Vereinbarung.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1976, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind.