Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Anwendungsbereich
Art. 3Genehmigungen
Art. 4Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Art. 5Kontingente
Art. 6Ausschluß der Kabotage
Art. 7Mitführen von Dokumenten
Art. 8Beachtung von Rechtsvorschriften
Art. 9Übertretungen
Art. 10Durchführung und Überprüfung
Art. 11Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung:
a) bedeutet „Unternehmer“ jede Person (einschließlich juristische Personen), die entweder in der Republik Österreich oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in Übereinstimmung mit den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
b) bedeutet „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das:
i) zur Beförderung von Gütern gebaut oder dazu umgebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
ii) in einem der beiden Staaten zugelassen ist;
iii) zum Zweck der internationalen Beförderung von Gütern vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates zur Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses Gebietes oder im Transit durch dieses Gebiet eingeführt wird;
sowie jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingungen (i) und (iii) dieses Absatzes erfüllt und von einem Unternehmer eines der beiden Staaten oder in seinem Namen betrieben wird;
c) bedeutet „Gebiet“ in bezug auf das Vereinigte Königreich: England, Wales, Schottland und Nordirland;
d) sind die zuständigen Behörden:
i) in der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr oder jede Behörde, die dieser ermächtigt;
ii) im Vereinigten Königreich das Ministerium für Umweltfragen oder jede Behörde, die dieses Ministerium ermächtigt.
ARTIKEL 2
Art. 2 Anwendungsbereich
Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen, zum Zweck der Beförderung von Gütern auf der Straße, einschließlich Rückfrachten:
a) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates; oder
b) im Transit durch das Gebiet des anderen Staates; oder
c) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des anderen Staates und jedem Ort in dem Gebiet eines Drittlandes, vorausgesetzt, eine solche Beförderung verstößt nicht gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes oder gegen die Bestimmungen eines Abkommens zwischen diesem Drittland und Österreich oder dem Vereinigten Königreich.
ARTIKEL 3
Art. 3 Genehmigungen
(1) Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer eines der beiden Staaten zu den in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1 lit. a dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.
(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
(3) Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug).
(4) Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
ARTIKEL 4
Art. 4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Keine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 dieser Vereinbarung ist für folgende Transporte erforderlich:
a) Werkverkehr, vorausgesetzt, daß ein geeigneter Werkverkehrsausweis im Fahrzeug mitgeführt wird;
b) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger oder Sattelanhänger, der von einem Unternehmer des einen Staates oder in seinem Namen betrieben wird und nicht von einem in diesem Staat zugelassenen Zugfahrzeug gezogen wird;
c) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
d) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
e) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
f) Transporte im Rahmen des Bestattungswesens;
g) die Beförderung von Kunstwerken und Antiquitäten;
h) die gelegentliche Beförderung von Gütern, die ausschließlich zur Werbung oder zum Unterricht bestimmt sind;
i) die Beförderung von Geräten, Zubehör oder Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
j) die Beförderung von Gütern, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind;
k) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;
l) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
m) die Beförderung von Postsendungen;
n) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
o) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
p) Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
q) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
r) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gewichtes der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
s) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
t) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
u) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten zur Versorgung der Seeschiffe bei deren Umleitung;
v) Beförderung von Gütern mit Überlänge oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Beförderer entsprechend den nationalen Straßenverkehrsvorschriften im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigungen ist.
ARTIKEL 5
Art. 5 Kontingente
Genehmigungen können innerhalb der durch die zuständigen Behörden im Sinne der Bestimmungen des Artikels 10 dieser Vereinbarung festgesetzten Jahreskontingente ausgegeben werden.
ARTIKEL 6
Art. 6 Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer des einen Staates die Aufnahme von Gütern an einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.
ARTIKEL 7
Art. 7 Mitführen von Dokumenten
Die in Artikel 3 und 4 lit. a dieser Vereinbarung genannten Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem befugten Organ auf Verlangen vorzuweisen.
ARTIKEL 8
Art. 8 Beachtung von Rechtsvorschriften
Die in einem der Staaten befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht im anderen Staat, entsprechen.
ARTIKEL 9
Art. 9 Übertretungen
(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Staaten, wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Staates befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert es Güter, oder wird es anderwärtig in einer solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht, dann wird die zuständige Behörde dieses Staates die zuständige Behörde des anderen Staates, unvorgreiflich allfälliger gesetzmäßiger Maßnahmen, die von den Gerichten oder den Behörden des betreffenden Staates getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam machen.
(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, von der zuständigen Behörde des anderen Staates verlangen:
a) den Unternehmer zu verwarnen; oder
b) eine solche Verwarnung zugleich mit der Verständigung auszusprechen, daß jeder weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge, die sich im Besitz oder im Betrieb des betreffenden Unternehmens befinden, für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des erstgenannten Staates führen wird; oder
c) eine solche Ausschließung auszusprechen.
(3) Die zuständige Behörde, die ein solches Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich nachkommen und die zuständige Behörde des anderen Staates von der getroffenen Maßnahme verständigen.
ARTIKEL 10
Art. 10 Durchführung und Überprüfung
(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen. Solche Maßnahmen können einvernehmlich geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.
(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden werden deren Vertreter zu einem für beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten, um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu prüfen.
ARTIKEL 11
Art. 11 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der am 29. Mai 1969 zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Vereinbarung *).
(2) Diese Vereinbarung tritt sechzig (60) Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. Danach bleibt sie in Kraft, es sei denn, daß einer der beiden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
UNTERZEICHNET am 24. November 1975 in London in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1970