(1) Die Vertragsstaaten erlassen für die Schiffahrt einheitliche Vorschriften (Schiffahrtsvorschriften) über die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie über die Abwendung von Gefahren und Nachteilen die durch die Schiffahrt verursacht werden können.
(2) Die Schiffahrtsvorschriften regeln insbesondere
a) Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, die Kennzeichnung und die Zulassung der Fahrzeuge,
b) Anforderungen hinsichtlich der Anzahl, der Befähigung und der Eignung der zum Führen und zum Betrieb von Fahrzeugen erforderlichen Personen,
c) den Verkehr und das Verhalten beim Betrieb von Fahrzeugen,
d) die Zeichen und die Signale für die Schiffahrt,
e) den Schutz der Umwelt gegen Beeinträchtigungen durch die Schiffahrt.
(3) Soweit es für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs oder für den Schutz der Umwelt erforderlich ist, werden in den Schiffahrtsvorschriften auch Regelungen für schwimmende Anlagen getroffen.
(4) Regelungen nach Absatz 2 Buchstabe e können auch Maßnahmen zur Beschränkung der Schiffahrt vorsehen, insbesondere können sie das Befahren des Sees mit bestimmten Arten von Fahrzeugen verbieten und die Schiffahrt auf Teilen des Sees oder zu bestimmten Zeiten untersagen.
(5) Jeder Vertragsstaat darf von den einheitlichen Schiffahrtsvorschriften abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies zur Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse sowie des Verkehrs und des Betriebes in Häfen erforderlich ist. Die Grundsätze dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften sind dabei zu beachten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise