(1) Unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schiffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen ist die Schiffahrt für jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nach diesem Übereinkommen und den Schiffahrtsvorschriften zum Verkehr berechtigten Fahrzeuge gegenseitig gleich.
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