BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt auf dem BodenseeArt. 16

Art. 16Artikel 16

In Kraft seit 01. Januar 1976
Up-to-date

In Durchführung dieses Übereinkommens eingenommene Geldbeträge werden zwischen den Vertragsstaaten nicht erstattet. Das gleiche gilt für die den Vertragsstaaten entstehenden Kosten.

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