Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Vertragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat ausgesprochenen und nach dessen Rechtsordnung rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügungen gegen Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften auf dessen Ersuchen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt.
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