(1) Die zuständigen Organe eines Vertragsstaates sind zu Maßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften auch in den Vollzugsbereichen der anderen Vertragsstaaten berechtigt,
a) wenn sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Schiffahrtsvorschriften begründen,
b) zur Weiterverfolgung eines Fahrzeuges, sofern die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind,
c) zur Verkehrsregelung und aus Anlaß besonderer Veranstaltungen im Rahmen eines Ersuchens des nach Artikel 9 Absatz 2 zuständigen Vertragsstaates.
(2) Organe, die in den Fällen des Absatzes 1 tätig werden, sind zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen berechtigt. Insbesondere dürfen sie
a) Fahrzeuge anhalten und betreten,
b) Personalausweise und amtliche Papiere, die auf Grund der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt werden müssen, kontrollieren,
c) an Bord befindliche Personen vernehmen,
d) Niederschriften aufnehmen,
e) Geldbeträge erheben, sofern der Betroffene damit einverstanden ist,
f) beteiligte Fahrzeuge und Beweisgegenstände sicherstellen,
g) Personen festnehmen, die einer Zuwiderhandlung gegen die Schiffahrtsvorschriften dringend verdächtigt sind.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f und g sind nur zulässig, wenn sie der Rechtsordnung des Vertragsstaates entsprechen, dem die Organe angehören, und wenn sie mit der Rechtsordnung des für den Vollzugsbereich zuständigen Vertragsstaates nicht grundsätzlich unvereinbar sind.
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