(1) Dieses Übereinkommen regelt die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Bereich des Obersees einschließlich des Überlinger Sees.
(2) Andere Hoheitsverhältnisse auf dem Bodensee, insbesondere der Verlauf von Staatsgrenzen, werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
(3) Die Schiffahrt auf dem Untersee und den beiden Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen wird in einem besonderen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schiffahrt auf der Strecke des Alten Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau wird in einem besonderen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens geregelt, soweit nicht die besonderen örtlichen Verhältnisse Ausnahmen erfordern; dabei werden die Fahrzeuge der drei Vertragsstaaten gegenseitig gleich behandelt. Dies gilt sinngemäß auch für die auf Grund des Artikels 5 zu erlassenden Vorschriften (im folgenden Schiffahrtsvorschriften genannt). Insbesondere werden Zulassungen für Fahrzeuge, Bewilligungen oder Erlaubnisse zum Führen von Fahrzeugen und sonstige Zulassungen, die auf Grund dieses Übereinkommens und der in Satz 1 genannten besonderen Verträge erteilt werden, gegenseitig anerkannt.
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