BundesrechtInternationale VerträgeRaumordnung - Zusammenarbeit

Raumordnung - Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. März 1974
Up-to-date

Art. 1

01.03.1974

Artikel 1

Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission (im folgenden kurz Kommission genannt) gebildet.

Art. 2

01.03.1974

Artikel 2

Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat die Kommission

1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung in den genannten Gebieten auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen,

2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken.

Art. 3

01.03.1974

Artikel 3

(1) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.

(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.

Art. 4

01.03.1974

Artikel 4

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 5

01.03.1974

Artikel 5

Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission werden einstimmig abgegeben, wobei jede Delegation eine Stimme hat.

Art. 6

01.03.1974

Artikel 6

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie insbesondere auch die Einsetzung von Unterkommissionen vorsehen kann.

Art. 7

01.03.1974

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 8

01.03.1974

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine Unterzeichnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend um weitere vier Jahre, wenn es nicht jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1973 in zwei Urschriften.