(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden; Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand nach Österreich zurückgebracht worden ist.
(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren unterliegen der Überwachung durch die Zollbehörden. Die beteiligten Eisenbahnverwaltungen stellen die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(3) Aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut, Güter in geschlossenen Güterwagen und in Behältnissen sowie Postsendungen – auch in Postwagen – sind von den Österreichischen Bundesbahnen unter Raumverschluß zu nehmen, es sei denn, daß die zuständigen Zollbehörden beider Vertragsstaaten darauf verzichten.
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