Art. 22 Artikel 22 — Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
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(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag kündigen; er tritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den anderen Vertragsstaat außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 15. Dezember 1971, in zwei Urschriften.
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